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Informationen zum Hundegesetz im Kanton Bern
- Aufsicht und Kontrolle: Hunde dürfen im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt sein. Sie sind jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten.
- Leine und Maulkorb: Hunde müssen an die Leine: auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen sowie auf Weiden mit Nutztieren, im Naturschutzgebiet oder an von Gemeinden bezeichneten Orten. Hunde müssen einen Maulkorb tragen, wenn es angeordnet worden ist oder sie bissig sind.
- Ausführen im Rudel: Mehr als drei Hunde, die älter sind als vier Monate, dürfen nicht gleichzeitig ausgeführt werden. Ausnahmen sind in der Verordnung über den Tierschutz und die Hunde geregelt (www.be.ch/hund).
- Schutz von Landschaft und Umwelt: Hundekot ist vom Hundehalter zu beseitigen. Uneinsichtige können unmittelbar mit einer Ordnungsbusse belegt werden.
- Haftpflicht: Eine Haftpflichtversicherung für die Risiken der Hundehaltung mit einer Mindestdeckungssumme von drei Millionen Franken ist obligatorisch.
- Hunde mit Aggressionsverhalten: Vorfälle mit Hunden (z. B. Bisse) und Hunde mit übermässigem Aggressionsverhalten müssen von Ärzten, Tierärzten, Hundeausbildenden und von der Polizei dem Veterinärdienst gemeldet werden: Veterinärdienst Kanton Bern, 031 633 52 70, info.ved@be.ch
- Hunderassen: Der Kanton Bern führt in seinem Hundegesetz keine Rassenliste.
- Sachkundenachweis (SKN): Ab 1. Januar 2017 muss der Sachkundenachweis-Kurs nicht mehr absolviert werden. Er ist jedoch auf freiwilliger Basis noch möglich. Dies gilt für den Kanton Bern. In den übrigen Kantonen können andere Regelungen bestehen.
Registrierung als Hundehalterin und Hundehalter:
- Sie sind neu Hundehalter/in: Melden Sie sich bei Ihrer Gemeinde und teilen Sie mit, dass Sie neu Hundehalter/in sind. Die Gemeinde registriert Sie in der Datenbank AMICUS. Im Anschluss erhalten Sie Ihr AMICUS-Login. Wenn Sie Ihre Personendaten oder Adresse ändern wollen, wenden Sie sich bitte wiederum an Ihre Wohngemeinde.
- Für Hunderoutiniers mit neuem Hund: Seit 1. Januar 2016 erfolgt die Registrierung von Hundehalter/-innen und Hunden in der Datenbank AMICUS (vorher ANIS). Ihr ANIS-Login gilt auch für AMICUS. Wenn Sie Ihre Personendaten oder Adresse ändern wollen, wenden Sie sich an Ihre Wohngemeinde.
Registrierung Ihres Hundes: Alle Hunde müssen fälschungssicher und eindeutig gekennzeichnet sein und in der AMICUS-Datenbank registriert werden. Dazu implantiert die Tierärztin oder der Tierarzt Ihrem Hund einen Mikrochip und registriert den Hund bei AMICUS (Erstregistrierung). Übernehmen Sie einen bereits registrierten Hund vom Verkäufer, entfällt dieser Schritt. Nach der Registrierung erhalten Sie den Hundeausweis «Pet Card». Für Änderungen der Tierdaten wenden Sie sich bitte wiederum an Ihre Tierärztin oder Ihren Tierarzt. Weitere Informationen: www.amicus.ch. Für Hunde, die aus dem Ausland in die Schweiz gebracht werden, gilt ebenfalls die Erstregistrierungspflicht bei AMICUS durch die Tierärztin oder den Tierarzt.
Ehrenkodex für Hundehalterinnen und Hundehalter:
- Sie sind der Chef à Die Verantwortung für einen Hund tragen stets die Hundehalterin und der Hundehalter.
- Nur unter Aufsicht à Kinder und Hunde sollten nicht zusammen alleine gelassen werden.
- «Er macht nichts» à Die Angst vor Hunden ist weitverbreitet. Es gilt: Bei Begegnungen mit Personen oder Artgenossen den Hund zu sich rufen und in der Nähe behalten. Bei Begegnungen mit angeleinten Hunden: Den eigenen Hund ebenfalls an die Leine nehmen.
- Bei einem Vorfall à Wenn es zu einem Vorfall mit einem Hund kommt oder ein Mensch von einem Hund gebissen wurde: Bitte Ruhe bewahren und auf Wunsch Name, Adresse und Telefonnummer austauschen.
Weitere Informationen: LANAT Amt für Landwirtschaft und Natur, Veterinärdienst (VeD), Herrengasse 1, 3011 Bern, www.be.ch/Hund